Statuten des Trägervereins «See-Spiegel»

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Trägerverein See-Spiegel“, nachstehend kurz „Trägerverein“ genannt, besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Kirchdorf.

Einfachheitshalber werden in diesen Statuten alle Stellen und Personen in der männlichen Form bezeichnet. Diese Bezeichnungen betreffen Männer und Frauen.

2. Zweck

Der Trägerverein fördert den Dialog und das Zusammenleben der Bevölkerung rund um den Gerzensee und stellt die Pflege der kulturellen Werte ins Zentrum. Die Aktivitäten des Trägervereins dienen den ob genannten Zielsetzungen und bestehen insbesondere in der Herausgabe der Zeitschrift „See-Spiegel“. Der Trägerverein sucht aktiv die Zusammenarbeit mit Vereinen, den politischen Gemeinden sowie den Kirchgemeinden der Gemeinden im definierten Perimeter.

3. Unabhängigkeit

Der Trägerverein ist parteilos, konfessionell und wirtschaftlich unabhängig und neutral.

4. Mitglieder

Der Trägerverein kennt folgende Mitgliederkategorien:

  • Einzelmitglieder
  • Ehepaarmitglieder
  • Kollektivmitglieder
  • Gönner

Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und Bezahlen des Mitgliederbeitrages erworben, der jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Einzelmitglied kann jede handlungsfähige natürliche Person werden. Ehepaarmitglieder werden wie Einzelmitglieder behandelt, entrichten jedoch einen reduzierten Jahresbeitrag. Kollektivmitglieder können Körperschaften und juristische Personen werden. Gönner sind natürliche oder juristische Personen, welche die Bestrebungen des Trägervereins ideell und finanziell unterstützen. Amtierende Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Redaktionsteams sind vom Beitrag befreit.

Jedes Mitglied kann auf Jahresende aus dem Trägerverein austreten, indem es dies dem Präsidenten bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitteilt. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden. Ansonsten kann ein Mitglied auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

5. Organe

Die Organe des Trägervereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Revisoren
  • Kommissionen und Arbeitsausschüsse

5.1. Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt, und zwar binnen 5 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres (31. Dezember). Alle Mitglieder sind 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich einzuladen.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren mindestens eines Fünftels der Mitglieder einberufen.

Die unübertragbaren Befugnisse der Mitgliederversammlung sind:

  • Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Revisoren;
  • Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung;
  • Genehmigung von Budget und Tätigkeitsprogramm
  • Festlegen der Mitgliederbeiträge;
  • Genehmigung der Statuten/-revisionen;
  • Genehmigung von Reglementen insbesondere des Entschädigungsreglements
  • Auflösung oder Fusion des Trägervereins;
  • Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern;
  • Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, welche dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht worden sind.

Alle Vereinsmitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied, ausgenommen Gönner, hat eine Stimme. Ehepaarmitglieder stimmen wie Einzelmitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder. Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr, bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten. Bei Wahlen entscheidet im 1. Wahlgang das absolute Mehr der abgegebenen, gültigen Stimmen, im 2. Wahlgang das relative Mehr, bei Stimmengleichheit das Los.

5.2. Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Er wird vom Präsidenten geleitet und konstituiert sich selbst mit folgenden Ressortaufgaben: Vizepräsidium, Sekretariat, Finanzen, Mitgliederbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit. Er wird vom Präsidenten einberufen und ist beschlussfähig, sobald mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  • Das Führen der Geschäfte des Trägervereins sowie das Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Die Herausgabe der Zeitschrift „See-Spiegel“ und der damit verbundenen verlegerischen Aufgaben, insbesondere:
    • die Wahl und die Unterstützung des Redaktionsteams
    • die Genehmigung des Redaktionsstatuts
    • die Entschädigung für: Redaktion, Layout, Inserate, Webbetreuung und weiteren, für die Produktion notwendigen Aufgaben
    • das Verhandeln und Festlegen des Perimeters für Einbezug und Zustellung des „See-Spiegels“
    • die Organisation der Zusammenarbeit mit Vereinen, den politischen Gemeinden und den Kirchgemeinden im festgelegten Perimeter
    • die Organisation der Inserate Akquisition
    • die Organisation einer interaktiven Webseite zur Unterstützung der Zeitschrift
    • das Aushandeln von weiteren Leistungen (z.B. Gastseiten)
  • Die Auszeichnung von kulturellen Leistungen (z.B. Verleihung eines Kulturpreises).
  • Das Festlegen der Entschädigung der Vorstandsmitglieder.
  • Die Einberufung von Mitgliederversammlungen.

5.3. Revisoren

Zwei Revisoren und ein Ersatz werden auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie prüfen die Vereinsrechnung mindestens einmal pro Jahr und liefern dem Präsidenten den Revisionsbericht spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung ab. Revisoren brauchen nicht Mitglieder des Trägervereins zu sein.

5.4 Kommissionen und Arbeitsausschüsse

Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben Kommissionen oder Arbeitsausschüsse einsetzen. Diese sind ihm rechenschaftspflichtig.

6. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Trägervereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

7. Zeichnungsberechtigung

Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweien rechtsgültig für den Verein.

8. Mittel

Die Mittel des Trägervereins sind:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erlöse aus Inseraten
  • Beiträge für Leistungen bzw. Subventionen der öffentlichen Hand
  • Zuwendung und Geschenke privater

9. Auflösung

Der Trägerverein kann durch eine Mitgliederversammlung aufgelöst oder fusioniert werden, sofern mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder diesem Beschluss zustimmen. Bei Auflösung ist ein allfälliges Vereinsvermögen einer Institution mit ähnlicher Zielsetzung zuzuweisen.

10. Schlussbestimmungen

Soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften des ZGB Art. 60 ff. über das Vereinsrecht.

Die Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 28. Oktober 2016 in Art. 5.1, erster Absatz abgeändert. Das Geschäftsjahr wird neu per 31. Dezember abgeschlossen. Daraus ergibt sich ein einmaliges, langes Geschäftsjahr vom 1.7.2016 bis 31.12.2017. Die Hauptversammlung wird innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss durchgeführt.

Genehmigt an der 1. Mitgliederversammlung des Trägervereins See-Spiegel vom 28. Oktober 2016 im Dorftreff Kirchdorf.

Die Präsidentin
Ursula Urfer

Die Sekretärin
Rosemarie Hirschi

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